Ihre Fragen - Unsere Antworten
Zur Jahresverbrauchsabrechnung 2022

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Für die Registrierung werden die Kundennummer und Zählernummer benötigt – beides finden Sie auf der Jahresabrechnung.

Allgemeine Fragen zur Jahresabrechnung 2022

Wann erhalte ich mein Guthaben?

Ihr Guthaben aus der Jahresabrechnung erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen.

Sofern wir zur Auszahlung Ihre Bankverbindung benötigen, finden Sie den Hinweis auf Ihrer Rechnung. Ihre Kontodaten können Sie uns bequem im Kundenportal mitteilen oder Sie schreiben uns hierzu eine E-Mail. Bitte geben Sie bei jedem Schriftverkehr Ihre Kundennummer an.

Wie wurde meine neue Abschlagshöhe ermittelt?

Der künftige monatliche Abschlagsbetrag für das Jahr 2023 berechnet sich anhand des Vorjahresverbrauchs (2022) und den jeweils ab dem 01.01.2023 gültigen Preisen Ihres Tarifs.

Zu viel gezahlte Abschläge erhalten Sie bei der nächsten Jahresabrechnung zurück, zu wenig entrichtete Energiekosten werden durch uns nachgefordert.

Bitte beachten Sie: In den meisten Fällen erhöht sich trotz eines Guthabens der Abschlagsbetrag für die nächste Abrechnungsperiode. Sofern Sie von den Preisbremsen betroffen sind, ist diese hier noch nicht berücksichtigt. Sie werden dazu separat von uns angeschrieben.

Wie kann ich meinen Abschlagsbetrag anpassen?

Erwarten Sie durch einen Gerätekauf oder andere Umstände einen höheren Verbrauch? In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Ihre Abschlagsbeträge rechtzeitig nach oben anzupassen, damit Sie bei der nachfolgenden Jahresabrechnung mit keiner hohen Nachzahlung rechnen müssen.

Abschlagserhöhungen können Sie bei uns auf den üblichen Wegen vornehmen. Besonders bequem geht dies rund um die Uhr über unser Kundenportal.

Sofern Sie Ihren Abschlag senken möchten, ist dies im Kundenportal nicht möglich. Bitte teilen Sie uns in einem solchen Fall die gewünschte Höhe samt entsprechenden Nachweisen (z.B. aktuellen Zählerstand) bitte per E-Mail mit. Wir setzen uns im Anschluss mit Ihnen in Verbindung.

Wie viele Abschläge müssen gezahlt werden?

Für ein volles Kalenderjahr sind bei den Stadtwerken Meiningen elf Abschlagszahlungen zu leisten – von Februar bis Dezember. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen entnehmen Sie bitte Ihrer Jahresrechnung bzw. bei Neukunden Ihrem Begrüßungsschreiben.

Was ist unter „zuzüglich bestehende Forderung“, „angeforderten Abschlägen“ und „abzüglich bestehendes Guthaben“ zu verstehen?

Sollten Sie nicht alle angeforderten Abschläge oder Gebühren (Mahn- und Sperrkosten u.Ä.) beglichen haben, erscheint auf der Rechnung die Position „zuzüglich bestehende Forderung“.

Der Betrag der „angeforderten Abschläge“ ergibt sich aus den jeweiligen bis zum Stichtag 31.12. vereinbarten bzw. durch uns angeforderten Abschlägen. Der Dezemberabschlag 2022 für Gas und Wärme wurde unsererseits nicht angefordert. Demzufolge ist er in dieser Position nicht enthalten, auch wenn Sie diesen gezahlt haben.

Sollten Sie versehentlich mehr als vereinbart gezahlt haben (z.B. den Dezemberabschlag für Gas und Wärme), finden Sie den überzahlten Betrag in der Position „abzüglich bestehendes Guthaben“.

Wie wurden meine Zählerstände ermittelt?

Hierfür gibt es unterschiedliche Verfahren, die ggf. miteinander kombiniert werden, um Ihren Zählerstand zum jeweiligen Stichtag zu ermitteln:

Ablesung Netzbetreiber bzw. EVU:

Im November und Dezember 2022 erfolgte die Ablesung der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmezähler im Netzgebiet der Stadtwerke Meiningen. Befindet sich die Entnahmestelle nicht im Netz der Stadtwerke Meiningen, stellt uns Ihr Netzbetreiber in den meisten Fällen mindestens einmal im Jahr einen Zählerstand zur Verfügung.

Ablesung Kunde:

Möglicherweise haben Sie uns Ende des vergangenen Jahres auch selbst abgelesene Zählerstände übermittelt.

Hochrechnung:

In der Jahresabrechnung sind verschiedene Zeiträume abgegrenzt, beispielsweise zum 30.06.2022 aufgrund der Senkung der EEG-Umlage. Ihr Zählerstand zu den jeweiligen Stichtagen wird rechnerisch ermittelt. Dieser Vorgang wird auch als Hochrechnung bezeichnet.

Schätzung:

Liegt die letzte Ablesung weiter zurück, wird der Verbrauch auf Grundlage der letzten Verbrauchsabrechnung geschätzt.

Einen Hinweis auf die entsprechenden Verfahren finden Sie innerhalb der Verbrauchsermittlung auf Ihrer Jahresabrechnung.

Auf der Rechnung wird der Erdgasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) angegeben, auf meinem Zähler steht der Verbrauch aber nur in Kubikmeter (m³). Wie wird das umgerechnet?

Energiegehalt und Volumen des Erdgases können abhängig von Druck und Temperatur variieren. Daher müssen die Kubikmeter durch eine Umrechnungsformel (m³ x Brennwert x Zustandszahl = kWh) in Kilowattstunden umgerechnet werden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden Sie die Angaben zum Brennwert und die Zustandszahl direkt auf Ihrer Rechnung.

Die Rechnung erscheint mir zu hoch! Was kann ich tun?

Bitte überprüfen Sie zunächst den entsprechenden Zählerstand auf der Rechnung mit dem tagesaktuellen Stand. Weicht der in der Jahresrechnung ermittelte Zählerstand zum 31.12.2022 deutlich von dem tagesaktuellen Zählerstand ab, informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir ggf. eine Korrekturrechnung vornehmen können.

Nur sofern offensichtliche Fehler vorliegen, berechtigt dies zum Zahlungsaufschub bzw. zur Zahlungsverweigerung.

Mein Guthaben ist sehr hoch! Kann das stimmen?

Sofern Sie Zweifel haben, vergleichen Sie auch in diesem Fall bitte zunächst den entsprechenden Zählerstand auf der Rechnung mit dem tagesaktuellen Stand. Weicht der in der Jahresrechnung ermittelte Zählerstand zum 31.12.2022 deutlich von dem tagesaktuellen Zählerstand ab, informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir ggf. eine Korrekturrechnung vornehmen können.

Trotz Energiepreissteigerungen haben sich im vergangenen Jahr einige positive Effekte ergeben, die zu einem Guthaben bei der Jahresabrechnung 2022 geführt haben können.

So zeigten insbesondere die Energieeinsparmaßnahmen im vergangenen Jahr sowie die milderen Temperaturen in 2022 Wirkung. Abschlagsbeträge für das Jahr 2022 beruhten auf dem höheren Jahresverbrauch 2021. Der Jahresbeginn 2021 wurde witterungstechnisch von einer stärkeren Kältewelle geprägt.

Einen deutlichen Vorteil hatten insbesondere Gas- und Wärmekunden: Die Entlastungsbeträge für die Dezember-Soforthilfe berechneten sich auf dem zumeist höheren Jahresverbrauch von 2021.

Zudem ist die Entlastung durch die Umsatzsteuersenkung im Gas und in der Wärme von 19 % auf 7 % deutlich spürbar. Dabei geben wir die Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Wärme in vollem Umfang an unsere Kunden weiter. Den reduzierten Steuersatz berücksichtigen wir rückwirkend ab dem 01.01.2022. Es ist uns gelungen, die steuerrechtlichen Umsetzungsspielräume komplett auszuschöpfen. Somit profitieren unsere Kunden für das komplette Jahr 2022 von der Steuersenkung auf Gas und Wärme.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass Sie uns Ihren Dezemberabschlag im Gas bzw. Wärme überwiesen haben, obwohl dieser im Rahmen der Dezember-Soforthilfe ausgesetzt war. Nach der Verrechnung aller Positionen, erscheint der zu viel entrichtete Betrag im Rahmen dieser Jahresabrechnung als Guthaben. Der Entlastungsbetrag wird Ihnen gutgeschrieben.

Warum finde ich innerhalb meiner Strom- und/oder Gasrechnung verschiedene Zeitscheiben?

Wir blicken auf ein turbulentes Jahr 2022 zurück. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungspreise für Strom und Gas auf den Großhandelsmärkten, sahen wir uns dazu gezwungen, unsere Strom- und Gaspreise anzupassen. Währenddessen hat der Gesetzgeber die Absenkung der EEG-Umlage und die Einführung der Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG beschlossen. Aus den soeben genannten Gründen mussten wir die Jahresrechnung 2022 für Strom und Gas in mehrere Zeitscheiben unterteilen.

Das Jahr 2022 musste im Strom in mindestens drei Zeitscheiben aufgeteilt werden:  

  • 01.01.2022 bis 30.06.2022 Preise zum 01.01.2022
  • 01.07.2022 bis 31.08.2022 automatische Absenkung der Preise um die EEG-Umlage
  • 01.09.2022 bis 31.12.2022 Preiserhöhung zum 01.09.2022 für alle Stromkunden

Das Jahr 2022 musste im Gas in mindestens vier Zeitscheiben aufgeteilt werden: 

  • 01.01.2022 bis 31.08.2022 Preise zum 01.01.2022
  • 01.09.2022 bis 30.09.2022 Preiserhöhung zum 01.09.2022 für alle Gaskunden
  • 01.10.2022 bis 31.10.2022 Interne Mengenabgrenzung aufgrund der Erhöhung der Bilanzierungsumlage und Einführung der Gasspeicherumlage
  • 01.11.2022 bis 31.12.2022 Preiserhöhung zum 01.11.2022 für alle Gaskunden

Unsere Preisblätter für die verschiedenen Zeiträume finden Sie hier.

Da uns in der Regel nur ein Zählerstand pro Jahr vorliegt, werden die Zählerstände innerhalb der abgegrenzten Zeiträume systemseitig hochgerechnet. Weitere Informationen zur Ermittlung der Zählerstände zu den Stichtagen finden Sie unter "Wie wurden meine Zählerstände ermittelt?".

Darüber hinaus kann es kundenindividuell zu weiteren Abgrenzungen innerhalb der Entgeltermittlung durch beispielsweise Zählerwechsel gekommen sein.

Wie wird die Senkung der EEG-Umlage auf meiner Rechnung berücksichtigt?

Der Gesetzgeber hat im Laufe des ersten Halbjahres die Absenkung der EEG-Umlage zum 01.07.2022 von 3,723 ct/kWh netto bzw. 4,43 ct/kWh brutto auf 0,00 ct/kWh beschlossen. Die Absenkung haben wir in vollem Umfang an unsere Stromkunden weitergegeben. Aus diesem Grund finden Sie in Ihrer Stromabrechnung eine Abgrenzung zum 30.06.2022 bzw. zum 01.07.2022.

Was kann ich tun, wenn ich meine Nachzahlung nicht begleichen kann?

Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf – gemeinsam finden wir eine Lösung.

An wen kann ich mich bei Beschwerden wenden?

Fragen und Beschwerden richten Sie bitte an:

Stadtwerke Meiningen GmbH
Utendorfer Straße 122
98617 Meiningen
Telefon: 03693 484-300
Telefax: 03693 484-369
Internet: www.stadtwerke-meiningen.de
E-Mail: kundenservice@stadtwerke-meiningen.de

Wir sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von einem Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Wir sind verpflichtet an einem solchem Verfahren teilzunehmen. Im Bereich Fernwärme nehmen wir nicht teil.

Voraussetzung für die Beantragung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle Energie ist, dass der Kundenservice unseres Unternehmens kontaktiert wurde und innerhalb von 4 Wochen keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Die Schlichtungsstelle ist erreichbar unter:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 2757240 0
Telefax: 030 2757240 69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Fragen zu Entlastungsbetrag und Energiepreisbremsen

Wie berechnet sich der Entlastungsbetrag? Warum ist der Entlastungsbetrag nicht deckungsgleich mit meinem Dezemberabschlag?

Der Netto- bzw. Bruttoentlastungsbetrag im Rahmen der Dezember-Soforthilfe ist nicht deckungsgleich mit Ihrem Dezemberabschlag 2022. Detaillierte Informationen zur Berechnung des Entlastungsbetrags finden Sie hier.

Profitiere ich von den Energiepreisbremsen? Ist dies in den Abschlagsbeträgen bereits berücksichtigt? Wie werde ich informiert?

Aufgrund unserer langfristigen Beschaffungsstrategie liegen wir mit unseren Preisen zum 01.01.2023 weitestgehend unterhalb der Referenzpreise für die Strom- und Gaspreisbremsen. In der Fernwärme profitieren fast alle Kunden von der Wärmepreisbremse. Die Fernwärmepreise bilden sich zum 01.01. eines jeden Jahres mithilfe von zuvor festgelegten Preisänderungsformeln und liegen für das Jahr 2023 in einigen Fällen oberhalb des Referenzpreises der Wärmepreisbremse.

In den mitgeteilten Abschlagsbeträgen für das Jahr 2023, sind eventuelle Abschlagsreduzierungen aufgrund der Energiepreisbremsen noch nicht berücksichtigt.

Sofern ein Kunde von den Energiepreisbremsen profitiert, wird er in Kürze individuell von uns darüber informiert.

Weitere Infos zu den Energiepreisbremsen finden Sie hier und auf unserem Blog.

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