Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Informationen nach § 14a EnWG
Wallbox als Steuerbare Verbrauchseinrichtung, Foto von Zaptec auf Unsplash

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Für ein stabiles Stromnetz

Immer mehr Wärmepunpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimageräte werden an das Niederspannungsnetz angeschlossen. Diese Anlagen benötigen eine vergelichsweise hohe Leistung und werden teilweise gleichzeitig genutzt. Damit das Stromnetz auch bei hoher Auslastung stabile bleibt, könnne bestimmte Verbracuhseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend netzorientiert gesteuert werden.

Nach § 14a EnWG darf der zuständige Verteilnetzbetreiber den Strombezug bestimmter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorrübergehend reduzieren, wenn eine konkrete Überlastung des örtlichen Stromnetzes droht. Betroffen sind bestimmte Anlagen im Niederspannungsnetz mit einer Netzscnschlusleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Dabei wird die Anlage nicht vollständig abgeschaltet. Im Steuerungsfall steht grundsätzlich weiterhin eine Mindestleistung zur Verfügung.

Der gewöhnliche Haushaltsstrom, beispielsweise für Licht, Trockner oder Herd - also Geräte des alltäglichen Bedarfs - sind von der Steuerung ausgeschlossen.

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a EnWG gelten seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend für neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sofern diese in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen.

Steuermöglichkeiten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Gemeinsam mit Ihrem Elektrofachbetrieb entscheiden Sie, ob die steuerbare Verbrauchseinrichtung direkt oder über ein Energie-Management-System, kurz EMS, angesteuert werden soll.

Bei einer Direktsteuerung stellt Ihr Elektrofachbetrieb zwischen dem Zählerschrank und jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine geeignete Datenverbindung her.

Bei der Steuerung über ein EMS stellt Ihr Elektrofachbetrieb die erforderlichen Datenverbindungen zwischen dem Zählerschrank, dem EMS und den angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen her. Das EMS verteilt die im Steuerungsfall verfügbare Leistung innerhalb der Kundenanlage. Für die Datenverbindung empfehlen wir ein Kabel der Kategorie CAT5 oder höher.

Die Spannungsversorgung im Raum für Zusatzanwendungen richtet sich nach der VDE-AR-N 4100.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Regelungen gelten grundsätzlich für folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt:

  • private, nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, beispielsweise Wallboxen
  • Wärmepumpen einschließlich elektrischer Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, beispielsweise Heizstäbe
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • fest installierte Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz

 

Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Beauftragen Sie frühzeitig einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. Dieser übernimmt gemeinsam mit Ihnen die Anmeldung, Installation und Inbetriebsetzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

1. Anmeldung
Sie oder Ihr Elektrofachbetrieb melden die steuerbare Verbrauchseinrichtung vor der Installation bei uns an. Das erforderliche Formular finden Sie hier.

2. Prüfung der Anmeldung
Wir prüfen und erfassen die eingereichten Unterlagen. Bei Rückfragen wenden wir uns an Sie oder Ihren Elektrofachbetrieb.

3. Installation
Ihr Elektrofachbetrieb installiert die steuerbare Verbrauchseinrichtung und stellt die erforderliche Steuerbarkeit her.

4. Inbetriebsetzung
Nach der Installation meldet Ihr Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung mit dem dafür vorgesehenen Formular bei uns.

5. Prüfung der Inbetriebsetzung
Wir prüfen die Unterlagen und veranlassen bei Bedarf die erforderliche Anpassung der Mess- und Zählertechnik.

6. Abrechnung des reduzierten Netzentgelts
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Inbetriebsetzung rechnen wir die vorgesehene Netzentgeltreduzierung gegenüber dem Netznutzer – in der Regel Ihrem Stromlieferanten – ab. Welche Regelung Ihr Stromlieferant gegenüber Ihnen anwendet, richtet sich nach Ihrem Stromliefervertrag.

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Reduzierung des Netzentgelts

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG wird gegenüber dem Netznutzer – in der Regel dem Stromlieferanten – ein reduziertes Netzentgelt abgerechnet. Der Stromlieferant weist die Netzentgelte und deren Reduzierung transparent auf der Stromrechnung aus.

Ob und in welcher Form die Reduzierung an Sie weitergegeben wird, richtet sich nach den Vereinbarungen Ihres Stromliefervertrags. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Stromlieferanten.

Für die Netzentgeltreduzierung stehen zwei Module sowie eine Kombination aus Modul 1 und Modul 3 zur Verfügung. Die jeweils geltenden Entgelte finden Sie in unserem aktuellen Preisblatt. Welches Modell passend ist, hängt unter anderem von der Messung, dem Verbrauch und der zeitlichen Nutzung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab.

Modul 1 Modul 2 Modul 3
für Anlagen ohne und mit separatem Zähler (i.d.R. ohne separaten Zähler) ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler für Anlagen ohne separaten Zähler; nur in Kombination mit Modul 1; nicht für RLM-Kunden anzuwenden
reduziertes Netzentgelt: vom Verbrauch unabhängig und pauschal reduziertes Netzentgelt: abhängig von den jeweiligen Netznutzungsentgelten je verbrauchte kWh reduziertes Netzentgelt: in mehreren Zeitfenstern mit drei Tarifstufen des Netzentgeltes (Hochlast- / Niedriglast- / Standardlasttarifstufe)
ist standardmäßig hinterlegt Wechsel zu Modul 2 muss beim Stromlieferanten beauftragt werden Wechsel zur Modulkombination aus Modul 1 und Modul 3 muss beim Stromlieferanten beauftragt werden

Bestandsanlagen

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten besondere Bestands- und Übergangsregelungen.

Bestandsanlagen mit bereits vereinbarter Steuerung
Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 nach der früheren Regelung des § 14a EnWG steuerbar waren, gelten die bisherigen Vereinbarungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Spätestens ab dem 1. Januar 2029 werden sie in das neue Modell überführt. Ein freiwilliger früherer Wechsel ist möglich und anschließend verbindlich.

Bestandsanlagen ohne vereinbarte Steuerung
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung durch den Netzbetreiber vereinbart wurde, bleiben grundsätzlich dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich und anschließend verbindlich.

Bei einem Austausch oder einer wesentlichen technischen Änderung kann der Bestandsschutz entfallen. Bitte stimmen Sie geplante Änderungen deshalb vorab mit uns und Ihrem Elektrofachbetrieb ab.

persönlicher Kundenservice

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Onlineservice
z.B. Zählerstandsmeldung, An-, Ab- oder Ummeldung

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