news.meiningen

Gesetzesänderung bei Stromversorgung tritt in Kraft: An- und Abmeldung sind ab 6. Juni nicht mehr rückwirkend möglich

Künftig ist die Strombelieferung nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich – Rückdatierungen sind unzulässig und technisch nicht mehr umsetzbar.

Ab dem 6. Juni 2025 treten grundlegende Änderungen in der Marktkommunikation der Energiewirtschaft in Kraft. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz ist es Energieversorgern nicht länger möglich, rückwirkende An- und Abmeldungen durchzuführen. Künftig ist die Belieferung mit Strom nur noch mit Wirkung für die Zukunft änderbar – Rückdatierungen sind nicht mehr zulässig und technisch nicht mehr umsetzbar. 

Ziele der Gesetzesänderung: Mehr Transparenz, Standardisierung und Automatisierung

Die Umsetzung der EU-Lichtlinie zum „24-Stunden-Liefrantenwechsel“ ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung der Energiewirtschaft. Künftig darf der technische Prozess eines Lieferantenwechsels nicht länger als 24 Stunden in Anspruch nehmen. Die Maßnahme soll den Wettbewerb fördern, die Kundenfreundlichkeit steigern und die Prozesssicherheit im liberalisierten Energiemarkt verbessern.

„Die Neuregelung gilt für alle Energieversorger in Deutschland und stellt uns vor eine große Herausforderung: Langjährig etablierte Prozesse müssen binnen kurzer Zeit grundlegend angepasst werden“, erklärt Oliver Plambeck, Bereichsleiter Markt bei den Stadtwerken Meiningen. „Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem technischen Prozess, der innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden muss, und den vertraglich festgelegten Kündigungsfristen: diese bleiben von den Änderungen unberührt.“ 

Wichtige Änderungen für Mieter, Vermieter und Hausbesitzer ab dem 6. Juni 2025:

  1. Rückwirkende Lieferbeginn- oder Enddaten sind nicht mehr zulässig.
  2. An- und Abmeldungen müssen künftig immer im Voraus erfolgen.
  3. Bei fehlender Anmeldung erfolgt automatisch eine Grundversorgung durch den örtlichen Versorger.
  4. Wird kein Netznutzer gemeldet, wird der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers.

Für Verbraucher bedeutet dies vor allem: besser planen, rechtzeitig handeln – rückwirkende Vertragsänderungen gehören der Vergangenheit an. Die neuen Prozesse gelten zunächst für Stromverträge. Eine analoge Umsetzung für Gaslieferverträge ist nach Angaben der Bundesnetzagentur bereits in Planung.

Handlungsempfehlungen für Verbraucher:

Besonders im Falle eines Umzugs sind Verbraucher künftig stärker gefordert, ihre Energieverträge frühzeitig zu organisieren. Es empfiehlt sich, den Energieversorger zeitgleich mit der Kündigung beim derzeitigen Vermieter zu informieren und den Zählerstand am Tag des Auszugs mitzuteilen. Der Einzug in ein neues Zuhause sollte dem gewünschten Energieversorger gemeldet werden, sobald die dafür notwenigen Daten (Adresse und Zählernummer, idealerweise auch die Marktlokations-ID) vorliegen. Für die An- und Abmeldungen sollte bevorzugt das Kundenportal der Stadtwerke Meiningen unter www.stadtwerke-meiningen.de/kundenportal genutzt werden. Bei Anbieterwechseln gelten weiterhin die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. In der Grundversorgung sind dies gemäß §20 Abs. 1 StromGVV zwei Wochen.

Handlungsempfehlungen für Vermieter:

Vermieter sollten den Mieter bei einer Kündigung darauf hinweisen, dass dieser sich zeitnah mit seinem Energieversorger in Verbindung setzen muss und sich zu den Modalitäten der Kündigung seines Liefervertrages informieren sollte. Dem Nachmieter sollten seitens des Vermieters die notwendigen Daten zur Anmeldung bei einem Energieversorger frühestmöglich zur Verfügung gestellt werden. Außerdem empfiehlt es sich, dass der Vermieter sich zum Einzugs- beziehungsweise Auszugstermin einen Nachweis über die An- beziehungsweise Abmeldung der Energielieferung des Mieters geben lässt. 

persönlicher Kundenservice

+49 3693 484-300

Onlineservice
z.B. Zählerstandsmeldung, An-, Ab- oder Ummeldung

24-Stunden-Störungsnummer
+49 3693 484-200